Satzung

Satzung des Gewerbeverbundes Rust e. V.

Rust, den 8. März 1999

A) Name, Sitz

§ 1
Der Verein führt den Namen "Gewerbeverbund Rust".
Er hat seinen Sitz in Rust und erstreckt seine Tätigkeit auf die Gemeinde Rust und ihr Einzugsgebiet.

B) Aufgaben

§ 2
Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß von parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Gesichtspunkten in Zusammenarbeit aller, am Wohl der Gemeinde Rust interessierten Kräften, insbesondere des Handels und Handwerks, der Industrie, des Dienstleistungsgewerbes, der Banken, des Gaststättengewerbes und der gemeindlichen Behörden und sonstiger Institutionen durch allgemein ansprechende Maßnahmen und Aktionen (wie z.B. Weihnachtsmark), das allgemeine Wohlergehen zu fördern und dadurch die Anziehungskraft der Gemeinde zu erhalten und zu stärken.

§ 3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die Aufgaben gemeinnütziger Zwecke. Er erstrebt keinen Gewinn. Sollten sich Überschüsse ergeben, so sind diese ausschließlich für Zwecke des Vereins zu verwenden.

C) Mitgliedschaft

§4
Der Verein hat
a. ordentliche Mitglieder
b. Ehrenmitglieder
 

Ordentliche Mitglieder können werden natürliche Personen sowie juristische Personen des privaten Rechts (Körperschaften, Handelsgesellschaften, Vereinigungen, Firma) , welche die gemeinnützigen Satzungszwecke unterstützen und ihren Wohn -bzw. Geschäftssitz oder ihre Filiale in der Gemeinde Rust oder deren Einzugsgebiet haben.


Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung des Vereins besondere Verdienste erworben haben.


Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch schriftlichen Kündigung mit Vierteljahresfrist zum Schluß des Geschäftjahres ( Kalenderjahr) . Sie endet ferner automatisch durch Tod oder durch den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder Liquidation der Firma.


Der Vorstand ist zum Ausschluss eines Mitgliedes berechtigt, wenn dasselbe den gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt, insbesondere, wenn es ohne Rücksicht auf die gemeinnützige Zielsetzung die Förderung eigennütziger Belange verlangt.


Aus der Mitgliedschaft kann vom Vorstand gestrichen werden, wer den Mitgliedsbeitrag nicht regelmäßig bezahlt.

Vor Ausschluss oder Streichung ist das Mitglied vom Vorstand zu hören, es sei denn, dass, sei auch durch schlüssiges Tun, vom Mitglied hierauf verzichtet wird.
 

Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von 4 Wochen Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung entgültig.


Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten

 

D) Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 5
Die Mitglieder sind berechtigt, durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinem gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen und gehalten, ihm die dazu notwendigen Auskünfte zu geben.

 

§ 6
Die Mitglieder fördern durch ihren Beitrag, durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit, nehmen an den Mitgliederversammlungen teil, unterstützen den Verein in seinem gemeinnützigen Bestrebungen.

 

§ 7
Der Eintritt in den Verein verpflichtet zur Zahlung des festgesetzten Mindestbeitrages. Die Festsetzung der Mindestbeiträge erfolgt in der Mitgliederversammlung.


Die Mitgliederbeiträge dürfen nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Vereinszwecke verwendet werden.


Sie sind im ersten Quartal des Geschäftjahres fällig.

 

E) Organe des Vereins

§ 8
Organe des Vereines sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

 

F) Vorstand

§ 9
 

1. Vorstand des Vereines im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich alleine vertretungsberechtigt. Der Vorsitzende ist Leiter aller Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung.

2. Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem zweiten Vorsitzenden als dessen Stellvertreter
c) dem Schriftführer
d) dem Kassierer
e) bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern

3. Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereines sind oder die ein Mitglied als Inhaber, Teilhaber, Prokurist oder in anderer Weise vertreten.

4.
a) Die Mitglieder des Vorstandes werden und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Ihr Amt dauert bis zur Durchführung einer Neuwahl fort.


b) Unabhängig von Absatz a) gilt bei der ersten Wahl
folgendes: Der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und ein Beisitzer werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Nach Ablauf der zweijährigen Amtszeit erfolgt eine Wiederwahl auf 3 Jahre.


c) Von der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer ernannte.

5.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
Der Vorstand hat die Leitung des Gewerbeverbundes zur Erfüllung der gestellten Aufgaben. Insbesondere zählen zu seinen Obliegenheiten:
a) Vorbereitung und Durchfahrung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) Aufstellung des Haushaltsplanes
c) Verwaltung des Vereinsvermögens und Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung
d) Einsetzen von Ausschüssen, Fachgruppen und/oder Arbeitsgemeinschaften

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit (über sämtliche Beschlüsse des Vorstandes sind schriftliche Aufzeichnungen anzufertigen).
Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereines oder zur Unterstützung des Vorstandes können durch den Vorstand Ausschüsse gebildet werden. Die Mitglieder der Ausschüsse, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein müssen, werden nach Zahl und Zeit vom Vorstand bestellt. Der Ausschuss untersteht dem Vorstand. Der Ausschuss fast seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, die Beschlüsse bedürfen zur Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

G) Mitgliederversammlung

§ 10
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn 1/4 der Mitglieder dies schriftlich, mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.


Diese Mitgliederversammlungen sind mindestens 2 Wochen vorher schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, einzuberufen. Die Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten, abgesehen von den in den §§ 12 u.13 festgelegten Fällen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.


Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens 1 Woche vorher dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.


Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.


Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) folgende Punkte enthalten:
 

a) Jahresbericht
b) Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht und Entlastung des Vorstandes
c) Genehmigung des Haushaltsplanes
d) Wahl der Mitglieder des Vorstandes
e) Vorliegende Anträge

Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und von Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

H) Geschäftsjahr

§11
Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.

 

I) Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

§ 12
Abänderungen an der Satzung bedürfen einer Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten.Änderungen des Zwecks des Vereines -ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.


§ 13
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 der Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.


§ 14
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Rust zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung.


Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Verwendung des Vermögens des Vereines bei seiner Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen erst nach dessen Zustimmung ausgeführt werden.

 

J) Inkrafttreten

§ 15
Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

Rust, den 8. März 1999

Der Vorstand:
Rudolf Ebert
Reinhold Bohn
Iris Broßmer
Hans Jehle
Siegfried Künzie
Karl Robert Hauser
Ingo Heß

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